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EU-e-Evidence 2026: Brauchen Websites, Onlineshops und Blogs jetzt eine Kontaktstelle?

EU-e-Evidence 2026: Brauchen Websites, Onlineshops und Blogs jetzt eine Kontaktstelle?

Seit dem 18. August 2026 gilt die neue EU-e-Evidence-Verordnung. Seitdem tauchen immer häufiger Hinweise auf, dass Websites, Onlineshops oder Plattformen eine besondere Kontaktstelle benennen müssten.Doch stimmt das wirklich?Die kurze Antwort lautet: Nicht jede Website und nicht jeder Onlineshop benötigt wegen e-Evidence plötzlich eine zusätzliche Kontaktstelle im Impressum.

Ein großer Teil der Verwirrung entsteht dadurch, dass derzeit zwei unterschiedliche europäische Regelwerke miteinander vermischt werden:

  • die EU-e-Evidence-Regelungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und
  • der Digital Services Act (DSA) mit seinen Kontaktstellen für bestimmte Vermittlungsdienste.

Je nachdem, welche Art von Website oder Plattform betrieben wird, können unterschiedliche Pflichten entstehen.

In diesem Beitrag schauen wir uns deshalb an, was seit 2026 tatsächlich gilt – insbesondere für Unternehmenswebsites, Onlineshops, Blogs mit Kommentarfunktion, Foren, Communities und Plattformen.


Was ist die EU-e-Evidence-Verordnung?

Die sogenannte e-Evidence-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren.

Sie gilt seit dem 18. August 2026.


Verordnung (EU) 2023/1543 bei EUR-Lex

Das Ziel ist vergleichsweise einfach:

Digitale Beweismittel liegen heute häufig bei Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre technische Infrastruktur in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Das können beispielsweise sein:

  • Accountdaten
  • Nutzerdaten
  • IP-bezogene Informationen
  • Verkehrsdaten
  • E-Mails oder Nachrichten
  • gespeicherte Inhalte

Für Ermittlungsbehörden war die grenzüberschreitende Beschaffung solcher Daten bislang teilweise kompliziert und langwierig.

Mit e-Evidence wurden deshalb insbesondere zwei Instrumente geschaffen:

Europäische Herausgabeanordnung

Damit kann die Herausgabe bestimmter vorhandener elektronischer Beweismittel verlangt werden.

Europäische Sicherungsanordnung

Damit können vorhandene Daten zunächst gesichert werden, damit sie beispielsweise nicht gelöscht werden, bevor über ihre spätere Herausgabe entschieden wurde.

e-Evidence ist also in erster Linie ein Instrument der grenzüberschreitenden Strafverfolgung – und keine neue allgemeine Impressumspflicht für das Internet.


Woher kommt dann die „Kontaktstelle“?

Zur e-Evidence-Regelung gehört zusätzlich die Richtlinie (EU) 2023/1544.

Sie verpflichtet bestimmte Diensteanbieter dazu, eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter zu bestimmen, der Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel entgegennehmen kann.

Im deutschen Umsetzungsgesetz wird hierfür der Begriff „Adressat“ verwendet.

Für Anbieter, die bereits am 18. Februar 2026 entsprechende Dienste in der EU angeboten haben, musste grundsätzlich bis zum 18. August 2026 mindestens ein solcher Adressat benannt beziehungsweise bestellt werden.


Richtlinie (EU) 2023/1544 bei EUR-Lex

Das bedeutet jedoch nicht automatisch:

„Jede Website muss jetzt eine e-Evidence-E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben.“

Genau das ist ein wichtiger Unterschied.


Muss die e-Evidence-Kontaktstelle auf der Website veröffentlicht werden?

Nach dem deutschen Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) müssen Diensteanbieter, deren Adressat seinen Sitz in Deutschland hat, dessen Kontaktdaten dem Bundesamt für Justiz mitteilen.

Auch Änderungen müssen gemeldet werden.


EBewMG bei Gesetze im Internet

Interessant ist dabei:

Das Bundesamt für Justiz übermittelt diese Informationen anschließend an das Europäische Justizielle Netz und veröffentlicht die Informationen auch selbst.

Eine allgemeine Vorschrift nach dem Muster

„Die e-Evidence-Kontaktstelle muss im Impressum der eigenen Website veröffentlicht werden.“

ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde sollte deshalb nicht mit einer neuen allgemeinen Impressumspflicht verwechselt werden.


Welche Unternehmen fallen überhaupt unter e-Evidence?

Auch hier liegt einer der häufigsten Irrtümer.

Die e-Evidence-Regelungen gelten nicht einfach für jedes Unternehmen, das eine Website betreibt.

Die Richtlinie nennt bestimmte Kategorien von Diensteanbietern.

Dazu gehören insbesondere:

  • elektronische Kommunikationsdienste
  • bestimmte Internetdomain- und IP-Dienste
  • Dienste, über die Nutzer miteinander kommunizieren können
  • Dienste, bei denen Daten für Nutzer gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden und diese Speicherung einen wesentlichen Bestandteil der angebotenen Leistung darstellt

Als Beispiele nennt der europäische Gesetzgeber unter anderem Online-Marktplätze, bestimmte Hosting- und Cloud-Dienste sowie Online-Gaming-Plattformen.

Umgekehrt stellt die Richtlinie ebenfalls klar:

Wenn ein Onlinedienst lediglich die Kommunikation zwischen dem Nutzer und dem Anbieter selbst ermöglicht oder die Datenspeicherung kein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, soll er allein deshalb nicht unter diese Definition fallen.

Das ist für normale Unternehmenswebsites entscheidend.


Normale Unternehmenswebsite: e-Evidence-Kontaktstelle erforderlich?

In der Regel nein.

Eine typische Unternehmenswebsite besteht beispielsweise aus:

  • Startseite
  • Informationen über das Unternehmen
  • Leistungsseiten
  • Kontaktformular
  • Telefonnummer und E-Mail
  • möglicherweise einem Blog

Ein Kontaktformular führt nicht automatisch dazu, dass die Website ein von e-Evidence erfasster Kommunikationsdienst wird.

Entscheidend ist unter anderem, ob Nutzer untereinander kommunizieren können beziehungsweise ob die Speicherung oder Verarbeitung von Nutzerdaten einen bestimmenden Bestandteil der angebotenen Dienstleistung darstellt.

Die bloße Existenz einer Datenbank, eines CMS oder eines Kontaktformulars reicht dafür nicht automatisch aus.


Was gilt für normale Onlineshops?

Auch ein klassischer Onlineshop wird nicht allein dadurch zur Plattform, dass Kunden dort Bestellungen aufgeben oder Benutzerkonten anlegen können.

Die Bundesnetzagentur stellt zum Digital Services Act ausdrücklich klar, dass Webshops nicht allein wegen der Möglichkeit, Kundenkonten anzulegen, zu Vermittlungsdiensten werden.


FAQ der Bundesnetzagentur zum Digital Services Act

Ein typischer Shop wie

Händler → eigene Produkte → Kunde kauft Produkt

ist etwas anderes als ein Marktplatz wie

Plattform → viele unterschiedliche Händler → viele Käufer

Bei einem klassischen Händler mit eigenem Onlineshop besteht deshalb nicht automatisch eine besondere DSA- oder e-Evidence-Pflicht nur aufgrund des Shopsystems.

Anders kann es aussehen, wenn zusätzliche Plattformfunktionen hinzukommen.


Was ist mit Produktbewertungen?

Hier wird die Situation bereits interessanter.

Viele Shops ermöglichen:

  • Sternebewertungen
  • Rezensionen
  • Bilder
  • Videos
  • Kommentare zu Produkten
  • Antworten auf Bewertungen

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass solche Funktionen unter bestimmten Umständen dazu führen können, dass zumindest Teile eines Angebots als Hostingdienst oder Online-Plattform einzuordnen sind.

Eine einfache Bewertungsfunktion macht einen Shop aber ebenfalls nicht automatisch zur Online-Plattform.

Entscheidend sind unter anderem Umfang und Bedeutung der Funktion sowie die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung.


Und was gilt für Blogs mit Kommentarfunktion?

Das ist einer der interessantesten Grenzfälle.

Stellen wir uns einen klassischen Unternehmensblog vor:

Ein Unternehmen veröffentlicht redaktionelle Beiträge und Besucher können unter einem Beitrag einen Kommentar hinterlassen.

Wird der Blog dadurch automatisch zu einer Online-Plattform?

Nein.

Der Digital Services Act nennt sogar ausdrücklich ein vergleichbares Beispiel.

Eine Kommentarsektion einer Online-Zeitung kann eine unbedeutende beziehungsweise rein untergeordnete Nebenfunktion des eigentlichen redaktionellen Angebots sein.

In diesem Fall wird aus der Online-Zeitung durch ihre Kommentarfunktion nicht automatisch eine Online-Plattform.

Bei einem sozialen Netzwerk sieht die Situation dagegen anders aus: Dort sind Beiträge, Kommentare und Interaktionen der Nutzer gerade ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes.


Digital Services Act bei EUR-Lex

Aber Achtung: Hostingdienst und Online-Plattform sind nicht dasselbe

Hier steckt eine wichtige juristische Feinheit.

Auch wenn eine Kommentarfunktion zu unbedeutend ist, um aus einem Blog eine Online-Plattform zu machen, kann trotzdem geprüft werden müssen, ob hinsichtlich der gespeicherten Nutzerkommentare ein Hostingdienst vorliegt.

Denn der DSA unterscheidet verschiedene Kategorien von Vermittlungsdiensten.

Deshalb sollte man nicht einfach sagen:

„Mein Blog ist keine Plattform, also gilt der DSA überhaupt nicht.“

Die konkrete Funktion muss betrachtet werden.


Wann wird aus einem Blog eher eine Community?

Je mehr Funktionen für nutzergenerierte Inhalte hinzukommen, desto wichtiger wird die Prüfung.

Ein klassischer Blog könnte beispielsweise nur Folgendes anbieten:

Artikel → Kommentar

Eine Community bietet dagegen eventuell:

Benutzerkonto → Profil → eigener Beitrag → Kommentare → Antworten → Likes → private Nachrichten → Datei-Uploads

Hier sind nutzergenerierte Inhalte und die Kommunikation zwischen den Nutzern nicht mehr nur eine nebensächliche Funktion.

Die Wahrscheinlichkeit einer Einordnung als Hostingdienst beziehungsweise Online-Plattform steigt entsprechend deutlich.


DSA und e-Evidence sind nicht dasselbe

An dieser Stelle kommen wir zu der wahrscheinlich wichtigsten Unterscheidung.

Die öffentlich sichtbare „Kontaktstelle“, über die derzeit häufig gesprochen wird, stammt vielfach gar nicht aus e-Evidence.

Sie stammt aus dem Digital Services Act.

Der DSA unterscheidet unter anderem zwei Kontaktstellen.

Kontaktstelle nach Art. 11 DSA

Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen eine zentrale Kontaktstelle für die elektronische Kommunikation mit

  • Behörden der Mitgliedstaaten,
  • der Europäischen Kommission und
  • dem zuständigen europäischen Gremium

benennen.

Die notwendigen Informationen müssen veröffentlicht, leicht zugänglich und aktuell gehalten werden.

Zusätzlich müssen die möglichen Kommunikationssprachen angegeben werden.

Kontaktstelle nach Art. 12 DSA

Daneben muss eine zentrale Kontaktstelle für die Nutzer des Dienstes vorhanden sein.

Diese soll eine direkte, schnelle und benutzerfreundliche elektronische Kommunikation ermöglichen.

Die Kontaktmöglichkeit darf dabei nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen.

Auch die Informationen zu dieser Kontaktstelle müssen veröffentlicht, leicht zugänglich und aktuell gehalten werden.

Das ist also eine tatsächlich öffentlich anzugebende Kontaktstelle.


Muss die DSA-Kontaktstelle zwingend ins Impressum?

Der DSA verlangt, dass die Informationen veröffentlicht und leicht zugänglich sind.

Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie ausschließlich unter der Überschrift „Impressum“ stehen müssen.

Technisch denkbar wäre beispielsweise eine eigene Seite:

  • DSA-Kontakt
  • Kontaktstellen nach dem Digital Services Act

Wichtig ist insbesondere, dass die Angaben für Nutzer beziehungsweise Behörden einfach auffindbar und aktuell sind.

In der Praxis kann eine Verlinkung im Footer sinnvoll sein.

Ob die Angaben direkt in ein bestehendes Impressum integriert oder auf einer eigenen Seite bereitgestellt werden, sollte anhand des konkreten Angebots geprüft werden.


Beispiel für eine DSA-Kontaktseite

Falls ein Unternehmen tatsächlich als Anbieter eines Vermittlungsdienstes unter die entsprechenden Regelungen fällt, könnte eine Darstellung beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Kontaktstelle für Behörden gemäß Art. 11 DSA

E-Mail: dsa-behoerden@beispiel.de
Kommunikationssprachen: Deutsch, Englisch

Kontaktstelle für Nutzer gemäß Art. 12 DSA

E-Mail: dsa@beispiel.de

Alternativ beziehungsweise ergänzend kann je nach Ausgestaltung eine geeignete elektronische Kontaktmöglichkeit angeboten werden.

Dabei sollte selbstverständlich nur dann eine entsprechende Seite eingerichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.


Welche Websites sollten 2026 besonders genau geprüft werden?

Eine pauschale Antwort anhand des verwendeten CMS – beispielsweise WordPress – ist nicht möglich.

Entscheidend ist, was der Dienst tatsächlich anbietet.

Angebot DSA / e-Evidence prüfen?
Klassische Unternehmenswebsite Meist geringe Relevanz
Kontaktformular Allein normalerweise kein Plattformdienst
Unternehmensblog ohne Kommentare Meist geringe Relevanz
Blog mit Kommentaren Genauer prüfen
Onlineshop mit eigenen Produkten Normalerweise keine Plattform allein wegen des Shops
Shop mit umfangreichen Nutzerbewertungen Genauer prüfen
Forum Hohe Relevanz
Community Hohe Relevanz
Marktplatz mit mehreren Händlern Hohe Relevanz
Hostingdienst Hohe Relevanz
Cloud-Dienst Hohe Relevanz
SaaS mit nutzerseitiger Datenspeicherung Abhängig von der Funktion genauer prüfen
Onlinegame mit Kommunikations- oder Plattformfunktionen Genauer prüfen
Soziale Plattform Hohe Relevanz

Diese Tabelle ist bewusst eine Orientierung und keine abschließende rechtliche Einstufung.


Eine weitere wichtige e-Evidence-Ausnahme

Die e-Evidence-Richtlinie enthält außerdem eine wichtige Einschränkung.

Sie gilt nicht für Diensteanbieter, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Dienste ausschließlich in diesem Mitgliedstaat anbieten.

Auch deshalb ist die Aussage

„Jede deutsche Website braucht seit August 2026 einen e-Evidence-Vertreter.“

falsch.

Allerdings bedeutet eine Website mit deutscher Domain nicht automatisch, dass ein Dienst ausschließlich für Deutschland angeboten wird.

Für die Beurteilung einer grenzüberschreitenden Ausrichtung können unter anderem tatsächliche Nutzerzahlen, Sprache, Währung, Werbung, App-Stores oder die gezielte Ausrichtung auf bestimmte Märkte eine Rolle spielen.

Die bloße technische Erreichbarkeit einer Website aus einem anderen EU-Staat reicht dagegen nach der Richtlinie allein nicht aus.


Was sollten Websitebetreiber jetzt tun?

Statt vorsorglich irgendeine zusätzliche E-Mail-Adresse ins Impressum zu schreiben, sollte zunächst geklärt werden, welche Art von Dienst tatsächlich angeboten wird.

Hilfreich sind insbesondere folgende Fragen:

  1. Können Nutzer Inhalte auf der Website speichern oder veröffentlichen?
  2. Können Nutzer miteinander kommunizieren?
  3. Gibt es öffentliche Kommentare, Bewertungen oder Diskussionen?
  4. Können Nutzer eigene Profile oder Beiträge erstellen?
  5. Ist die Nutzerkommunikation nur eine kleine Nebenfunktion oder wesentlicher Bestandteil des Dienstes?
  6. Verkauft ein Shop ausschließlich eigene Produkte oder vermittelt er Angebote anderer Händler?
  7. Wird der Dienst gezielt in mehreren EU-Mitgliedstaaten angeboten?
  8. Liegt möglicherweise ein Hosting-, Kommunikations-, Cloud- oder Plattformdienst vor?

Erst anschließend lässt sich sinnvoll beurteilen, ob Verpflichtungen aus DSA, e-Evidence oder beiden Regelwerken bestehen können.


Wichtig für WordPress-Websites

Besonders häufig dürfte die Frage bei WordPress entstehen.

Dabei ist WordPress selbst für die rechtliche Einstufung zunächst nebensächlich.

Eine WordPress-Seite kann sein:

  • eine einfache Unternehmenswebsite
  • ein Blog
  • ein Onlineshop
  • ein Mitgliederportal
  • ein Forum
  • eine Community
  • ein Marktplatz
  • eine Lernplattform

Entscheidend ist deshalb nicht:

„Verwendet die Website WordPress?“

sondern:

„Welche Dienste bietet die Website ihren Nutzern tatsächlich an?“

Ein WordPress-Blog mit deaktivierter Kommentarfunktion ist rechtlich etwas völlig anderes als eine mit Benutzerprofilen, privaten Nachrichten, Gruppen, Nutzerbeiträgen und öffentlichen Diskussionen ausgestattete Community.


Was bedeutet das für Blogs mit Kommentaren konkret?

Für einen normalen Firmenblog mit einigen Kommentaren unter redaktionellen Artikeln sollte nicht vorschnell behauptet werden, dass es sich automatisch um eine Online-Plattform handelt.

Der DSA selbst berücksichtigt ausdrücklich, dass Kommentarfunktionen lediglich untergeordnete Nebenfunktionen eines redaktionellen Angebots sein können.

Trotzdem lohnt sich eine Prüfung der Hosting-Komponente.

Ein guter Grundsatz lautet deshalb:

Je mehr eine Website von „Der Betreiber veröffentlicht Inhalte“ zu „Die Nutzer veröffentlichen und tauschen Inhalte aus“ wechselt, desto relevanter werden DSA und möglicherweise auch e-Evidence.


Häufige Fragen

Braucht jede Website seit August 2026 eine e-Evidence-Kontaktstelle?

Nein.

Die e-Evidence-Regelungen richten sich an bestimmte Kategorien von Diensteanbietern. Eine normale Unternehmenswebsite fällt nicht allein deshalb darunter, weil sie im Internet erreichbar ist.

Muss eine e-Evidence-Adresse im Impressum stehen?

Eine allgemeine Pflicht, die nach dem EBewMG benannte e-Evidence-Stelle im eigenen Impressum zu veröffentlichen, ergibt sich daraus nicht.

Die Kontaktdaten eines in Deutschland ansässigen Adressaten sind vielmehr dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.

Braucht jeder Onlineshop eine DSA-Kontaktstelle?

Nein.

Ein klassischer Webshop wird beispielsweise nicht allein deshalb zum Vermittlungsdienst, weil Kunden Benutzerkonten anlegen können.

Bei Marktplätzen oder umfangreichen Funktionen für nutzergenerierte Inhalte kann die Situation anders aussehen.

Wird ein Blog durch Kommentare automatisch zur Online-Plattform?

Nein.

Der DSA nennt gerade Kommentarsektionen redaktioneller Angebote als mögliches Beispiel für eine untergeordnete Nebenfunktion.

Ob trotzdem ein Hostingdienst vorliegt und welche Pflichten daraus entstehen, muss gesondert betrachtet werden.

Was ist der Unterschied zwischen DSA-Kontaktstelle und e-Evidence-Adressat?

Der DSA verpflichtet bestimmte Vermittlungsdienste zur Einrichtung öffentlich auffindbarer Kontaktstellen für Behörden und Nutzer.

e-Evidence verpflichtet bestimmte Diensteanbieter dagegen zur Benennung einer Niederlassung beziehungsweise eines Vertreters als Adressaten für strafrechtliche Beweisanordnungen.

Das sind zwei unterschiedliche Regelungssysteme.


Fazit: Nicht jede Website braucht eine neue Kontaktstelle

Die seit August 2026 geltenden e-Evidence-Regelungen führen nicht zu einer pauschalen neuen Impressumspflicht für alle Websites, Blogs und Onlineshops.

Entscheidend ist immer das konkrete Geschäftsmodell und vor allem die Funktion der Website.

Eine klassische Unternehmenswebsite ist etwas anderes als eine Community.

Ein Shop mit eigenen Produkten ist etwas anderes als ein Marktplatz.

Und ein Blog mit gelegentlichen Kommentaren ist etwas anderes als ein soziales Netzwerk.

Bei Websites mit umfangreichen Nutzerfunktionen sollten Betreiber deshalb insbesondere prüfen, ob sie als Vermittlungsdienst, Hostingdienst oder Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act beziehungsweise als Diensteanbieter im Sinne der e-Evidence-Regelungen einzustufen sind.

Vor allem sollte man eines vermeiden:

DSA-Kontaktstelle und e-Evidence-Adressat miteinander zu verwechseln.

Denn obwohl beide Regelungen von Kontakt- beziehungsweise Anlaufstellen sprechen, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen.


Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Einordnung kann insbesondere bei Plattform-, Community-, Hosting-, Bewertungs- oder Kommunikationsfunktionen von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Dienstes abhängen.

Social Media Tipps für Dich, die Du heute schon umsetzen kannst!

Social Media Tipps für Dich, die Du heute schon umsetzen kannst!

Werbung in Social Media ist eine beliebte Möglichkeit, um ein breites Publikum zu erreichen und Traffic auf die eigene Webseite zu leiten. Hier sind einige Tipps, wie du erfolgreich Werbung in Social Media schalten kannst:

  • Definiere deine Zielgruppe: Überleg dir, an wen du deine Werbung richten möchtest. Facebook und Instagram bieten zum Beispiel die Möglichkeit, die Zielgruppe nach Alter, Geschlecht, Standort und Interessen zu definieren. Je genauer du die Zielgruppe definierst, desto besser kannst du die Werbung auf die Bedürfnisse der Nutzer abstimmen.
  • Erstelle ansprechende Anzeigen: Erstelle visuell ansprechende Anzeigen mit einem klaren Call-to-Action, der die Nutzer dazu auffordert, auf die Anzeige zu klicken. Verwende professionelle Bilder oder Grafiken und formuliere deine Anzeigen prägnant und verständlich.
  • Teste verschiedene Anzeigen: Erstelle mehrere Anzeigenvarianten und teste, welche am besten funktionieren. Du kannst zum Beispiel die Bilder, Texte oder Call-to-Action-Buttons variieren und die Ergebnisse vergleichen. So kannst du herausfinden, welche Anzeigen bei deiner Zielgruppe am besten ankommen.
  • Verfolge die Ergebnisse: Verfolge die Ergebnisse deiner Anzeigenkampagne und analysiere, welche Anzeigen besonders erfolgreich waren. Du kannst zum Beispiel die Klickrate, die Conversion-Rate oder die Kosten pro Klick vergleichen. So kannst du deine Anzeigen optimieren und die Ergebnisse verbessern.

Es lohnt sich, in Werbung in Social Media zu investieren, um ein breites Publikum zu erreichen und Traffic auf die eigene Webseite zu leiten.

FOTO Social Media Blog Michael Gahn DESIGN

Noch besser ist eigener Content!

Anzeigen schalten ist teuer. Wer nicht unbedingt ein Budget von +- 4.000€ oder mehr im Monat ausgeben möchte, für den bleiben nicht allzu viele Optionen.

Ich sage immer:

"Man kann 2 Dinge im Leben investieren: Zeit und oder Geld!"

Hat man wenig Geld, dann muss man eben viel Zeit investieren. Wer diese Zeit, etwas Geduld und ein bisschen Kreativität und Authentizität mit bringt, hat das Potential auf Social Media sehr erfolgreich werden zu können.

Um in Social Media erfolgreich zu werden, gibt es einige wichtige Aspekte, die Du beachten solltest:

  • Definiere deine Ziele: Überleg Dir, was Du mit deiner Präsenz in Social Media erreichen möchtest. Möchtest du deine Marke bekannter machen, Traffic auf deine Webseite leiten oder Kundenkontakte knüpfen? Sobald du deine Ziele klar definiert hast, kannst Du deine Social-Media-Strategie darauf ausrichten.
  • Identifiziere deine Zielgruppe: Überleg dir, an wen Du dich mit deinen Inhalten wenden möchtest. Welche Interessen haben diese Nutzer und welche Plattformen nutzen sie besonders häufig? Indem du die Bedürfnisse und Vorlieben deiner Zielgruppe kennst, kannst du gezielt auf sie eingehen und deine Inhalte darauf abstimmen.
  • Erstelle qualitativ hochwertige Inhalte: Erstelle Inhalte, die für deine Zielgruppe relevant und interessant sind. Verwende professionelle Bilder, Videos, Animationen und Grafiken und achte darauf, dass deine Inhalte gut strukturiert und leicht verständlich sind. Dabei kann ich Dir auch gerne helfen!
  • Sei regelmäßig aktiv: Poste regelmäßig neue Inhalte und interagiere mit deinen Followern. So bleibst du in ihrem Gedächtnis und kannst deine Marke stetig bekannter machen. Versuche Feste Zeiten einzuhalten. Poste zum Beispiel jeden Montag ein Bild auf Instagram und mache jeden Tag eine Story. Am Besten zwischen 16 und 18 Uhr. Jeden Montag und Freitag ein TikTok Video und oder ein YouTube Short. Bleibe dabei stets bei einer Veröffentlichungszeit zwischen 16 und 18 Uhr. Am abend nimm Dir eine Stunde Zeit und interagiere in den Kommentaren oder in Storys oder per PN mit Deinen Fans!

Indem du diese Aspekte beachtest, kannst du deine Präsenz in Social Media erfolgreich ausbauen und deine Ziele erreichen.

 

SEO im Jahr 2023

SEO im Jahr 2023

Die Welt der Suchmaschinenoptimierung (SEO) entwickelt sich ständig weiter und wird auch im Jahr 2023 wichtig bleiben, um im Internet gefunden zu werden. Doch welche Trends und Entwicklungen können wir erwarten und wie können wir unsere Webseiten darauf vorbereiten?

Eine erfolgreiche Suchmaschinenoptimierung (SEO) hängt von vielen Faktoren ab. Einige wichtige Aspekte sind:

  • Keywords: Um von Suchmaschinen gefunden zu werden, ist es wichtig, dass die Webseite für relevante Suchbegriffe optimiert ist. Dazu gehört, dass die Keywords in den Titeln, Überschriften und Texten der Webseite verwendet werden.
  • Nutzerfreundlichkeit: Webseiten, die für den Nutzer einfach zu bedienen sind, werden von Suchmaschinen bevorzugt. Das bedeutet, dass die Webseite schnell lädt, auf allen Geräten gut aussieht und leicht zu navigieren ist.
  • Inhalte: Aussagekräftige und relevante Inhalte sind für Suchmaschinen wichtig. Webseiten mit qualitativ hochwertigen Inhalten haben bessere Chancen, in den Suchergebnissen weit oben zu erscheinen.
  • Verlinkung: Suchmaschinen betrachten Verlinkungen von anderen Webseiten als Empfehlung für die eigene Seite. Je mehr und je stärker verlinkte Webseiten es gibt, desto besser ist dies für die SEO.
  • Technical SEO: Auch die technische Optimierung der Webseite spielt eine wichtige Rolle bei der SEO. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Webseite für Suchmaschinen crawlerbar ist, schnell lädt und keine Fehler aufweist.

Eine der wichtigsten Entwicklungen in den letzten Jahren war die zunehmende Bedeutung von mobilen Geräten. Immer mehr Menschen nutzen Smartphones und Tablets, um im Internet zu surfen, und Google hat reagiert, indem es die mobile Benutzerfreundlichkeit als Rankingfaktor eingeführt hat. Im Jahr 2023 wird es daher wichtig sein, dass die Webseite auf allen Geräten gut aussieht und schnell lädt. 

Ein weiterer Trend, der sich verstärken wird, ist die Nutzung von Sprachsuche. Immer mehr Menschen nutzen digitale Sprachassistenten wie Google Assistant, um im Internet zu suchen, und es wird erwartet, dass diese Technologie weiter wächst. Um in den Suchergebnissen von Sprachassistenten gefunden zu werden, ist es wichtig, dass die Webseite gut strukturiert ist und schnell auf Fragen und Anfragen reagiert.

Auch die Nutzung von Video und anderen Medien wird im Jahr 2023 wichtig bleiben. Google bevorzugt Webseiten, die aussagekräftige und relevante Videos und Bilder enthalten, da diese dem Nutzer einen besseren Eindruck von der Webseite geben. Es lohnt sich daher, in die Erstellung von ansprechenden Medien zu investieren.

Abschließend lässt sich sagen, dass im Jahr 2023 die mobile Benutzerfreundlichkeit, die Nutzung von Sprachsuche und die Integration von Video und anderen Medien wichtige Faktoren für eine erfolgreiche SEO-Strategie sein werden. Webseitenbetreiber sollten diese Trends im Auge behalten und ihre Webseiten entsprechend anpassen, um im Wettbewerb bestehen zu können.

Die Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist auch für Onlineshops wichtig, um von Suchmaschinen gefunden zu werden und mehr Traffic und somit auch mehr Umsätze zu generieren. Hier sind einige Tipps, wie du deinen Onlineshop für Suchmaschinen optimieren kannst:

  • Verwende relevante Keywords: Recherchiere, welche Suchbegriffe von Nutzern verwendet werden, die nach den Produkten in deinem Onlineshop suchen. Verwende diese Keywords in den Titeln, Überschriften und Texten deiner Produktseiten.
  • Erstelle aussagekräftige Produktbeschreibungen: Verfasse detaillierte und informativ Produktbeschreibungen, die den Nutzern einen umfassenden Überblick über die Funktionen und Eigenschaften der Produkte geben.
  • Nutze Meta-Daten: Fülle die Meta-Titel und -Beschreibungen deiner Produktseiten mit relevanten Keywords aus. Diese werden in den Suchergebnissen angezeigt und können dazu beitragen, dass Nutzer auf deine Seite klicken.
  • Erstelle eine Sitemap: Eine Sitemap ist eine Liste aller URLs deiner Webseite, die Suchmaschinen dabei hilft, deine Seiten zu indexieren. Erstelle eine Sitemap für deinen Onlineshop, um es Suchmaschinen zu erleichtern, deine Produktseiten zu finden.
  • Füge Alt-Texte für Bilder hinzu: Alt-Texte sind Beschreibungen von Bildern, die von Suchmaschinen gelesen werden können. Füge für die Bilder deiner Produkte Alt-Texte hinzu, die die Keywords enthalten.

Es lohnt sich, die SEO deines Onlineshops regelmäßig zu überprüfen und zu optimieren, um die Sichtbarkeit in den Suchmaschinen zu verbessern und mehr Traffic zu generieren.

DINGE DIE DU AKTUELL BEACHTEN SOLLTEST SIND ZUM BEISPIEL:

  • Mobile First: Immer mehr Menschen nutzen Smartphones und Tablets, um im Internet zu surfen. Google hat daher die mobile Benutzerfreundlichkeit als Rankingfaktor eingeführt. Es ist daher wichtig, dass die Webseite auf allen Geräten gut aussieht und schnell lädt.
  • Visual Search: Die Möglichkeit, mit Bildern zu suchen, wird immer wichtiger. Google bietet bereits die Bildersuche an und es wird erwartet, dass auch andere Suchmaschinen diesen Dienst in Zukunft anbieten werden. Webseitenbetreiber sollten daher darauf achten, dass ihre Bilder mit relevanten Keywords und Alt-Texten versehen sind.
  • Künstliche Intelligenz: Immer mehr Suchmaschinen setzen auf künstliche Intelligenz (KI), um die Suchergebnisse zu verbessern. Webseiten, die KI-Technologien nutzen, wie zum Beispiel Chatbots, haben bessere Chancen, in den Suchergebnissen weit oben zu erscheinen.
  • Verhaltensdaten: Suchmaschinen berücksichtigen zunehmend das Nutzerverhalten, um die Suchergebnisse zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel die Klickrate auf eine Webseite oder die Verweildauer auf der Seite. Webseitenbetreiber sollten daher darauf achten, dass ihre Webseite für den Nutzer attraktiv und relevant ist. Dafür helfen Inhalte wie Bilder, Videos, Animationen, Texte mit weiterführenden Inhalten oder Beschreibungen sowie die Einbettung von social Media Inhalten.

Es lohnt sich, diese Entwicklungen im Auge zu behalten und die SEO-Strategie entsprechend anzupassen, um die Sichtbarkeit in den Suchmaschinen zu verbessern.

HINWEIS: Dieser Blogbeitrag wurde mithife der Text-KI chat.openai.com verfasst.

Kunde VS Agentur: Warum kann man nicht immer wunderschöne Websites erstellen?

Kunde VS Agentur: Warum kann man nicht immer wunderschöne Websites erstellen?

Diese Frage stellen sich viele Menschen: „Wenn der Webdesigner / Programmierer / .. ja ach so toll ist, warum sieht dann diese oder jene Referenz so unfertig, unstrukturiert oder sonst wie aus?“

Die Antwort ist leicht: Weil Geschmack und der Sinn für Ästhetik subjektiv sind und nicht jedes Projekt gleich abläuft. Es kommt immer auf die Anforderungen und den jeweiligen Kunden (und natürlich das Geschick der Agentur) an.

Hier ein Beispiel:

DER IDEALFALL:

Kunde: „Hallo, ich möchte eine Website, sie soll zu unserem Unternehmen passen. Bitte senden Sie mir ein Angebot zu.“

Agentur: „Ich rufe Sie gern an, dann besprechen wir die Details. Je mehr ich weiß und planen kann um so genauer kann ich das Angebot für Sie erstellen.“

 

NACH DEM TELEFONAT:

Kunde: „Vielen Dank für die Super-Beratung. Und das Angebot ist perfekt! Senden Sie mir bitte eine Email mit allen Dingen, die Sie für Ihre Arbeit benötigen. Wir werden Ihnen die Texte, Bilder und Informationen schnellstmöglich zukommen lassen.“

 

EIN PAAR TAGE SPÄTER:

Kunde: „Die Website ist wundervoll, danke, hier Ihr Geld.“

 


 

HIER DIE REALITÄT:

Kunde: „Hallo, ich möchte eine Website, sie soll zu unserem Unternehmen passen. Bitte senden Sie mir ein Angebot zu.“

Agentur: „Ich rufe Sie gern an, dann besprechen wir die Details. Je mehr ich weiß und planen kann umso genauer kann ich das Angebot für Sie erstellen.“

 

NACH DEM TELEFONAT:

Kunde: „Vielen Dank für die Super-Beratung. Über das Angebot müssen wir noch einmal sprechen. Bitte streichen Sie Position X und Y, wir brauchen keine Grafiken.“

 

ETWAS SPÄTER, NACH ETWAIGEN ERKLÄRUNGEN:

Kunde: „Okay, das Angebot sieht jetzt super aus!“

Agentur: „Super, ich benötige von Ihnen noch…“

Mitarbeiter-Manfred: „Bitte achten Sie darauf, dass die Website kompatibel zu unserem CRM System von 1999 ist!“

Marketing-Markus: „Wir haben uns unzählige Slider angeschaut. Wir wollen die Buttons von Slider A, den Effekt von Slider B, die Größe von Slider C und irgendwie müssen da noch Google Adwords-Banner rein. Das Logo muss auch viel, viel größer sein! Bitte machen Sie auch gleich ein komplettes SEO. A/B-Testings hätten wir auch gern und wir wollen in der Lage sein, Inhalte selbst zu bearbeiten.  Wie HTML-Kenntnisse? Wir können Word!“

Mitarbeiter-Manfred: „Vergessen Sie, was Marketing-Markus sagte. Wir brauchen an oberster und wichtigster Stelle einen Marken-Slider mit den Logos unserer 40 Lieferanten. Der erste Link im Menü sollte der Shop sein. Können Sie das Impressum verstecken und unsere Adresse aus dem Kontakt nehmen? Wir wollen keine Abmahnungen erhalten. Email sollte bitte mit [at] anstatt @ geschrieben werden. Wegen den Viren und so.“

IT-Willy: „Nichts wurde mit uns hier von der IT abgesprochen!!! Bitte schreiben Sie uns, welche Software Sie verwenden wollen, vergleichen Sie diese bitte mit Alternativen und gehen Sie vor allem nach dem Sicherheitsaspekt. Was ist der Unterschied zwischen HTML5 und CSS3 und LESS zu HTML, CSS und warum schreiben Sie die Website nicht einfach mit ASP? Warum wollen Sie einen Webserver mieten, wenn wir hier einen Server stehen haben? Bitte antworten Sie schnell, ich habe in 10 Minuten Feierabend. Ach übrigens, wie ist Ihre Handynummer und sind Sie auch übers Wochenende erreichbar?“

Finanz-Franz: „Wir brauchen mehr Statistiken! Was ist mit dem ROI, wir müssen wissen wie profitabel das alles ist. Wir erwarten mindestens eine Millionen € Umsatz über die Website. Im ersten Jahr.“

Kundenbetreuer Ranjid: „Hallo 😀 Wie geht es Dir? Meiner Frau geht es nicht so gut…“ 25 Minuten später … „Achso, warum ich anrufe: Wir brauchen eine FAQ und überall muss unsere Telefonnummer stehen und geht der Knopf ‚Kontakt‘ noch größer? Haben Sie Fotos von telefonierenden Frauen?“

Anwalt-Anton: „Wir entscheiden über alle Bilder, Grafiken und Texte. Wir senden Ihnen in 14 Tagen oder 2 Monaten alle Texte für AGB, Widerruf, Impressum, Datenschutz, Käufervereinbarungen, Verträgen, Absicherungen, Verschwiegenheitserklärungen und und und zu. Wir wollen keine Abmahnungen riskieren. Beantworten Sie uns doch bitte ein paar Fragen zu dieser neuen EU Richtline…“

Finanz-Franz: „Oh meine Güte, ich habe gerade Ihr Angebot hier auf dem Tisch liegen, das ist viel zu teuer! Ihr Budget ist maximal 800,00€!“

 

NACHDEM ALLES GEKLÄRT IST:

Agentur: „Ich benötige noch Texte und Bilder für die Startseite und die Grafiken für die Slider und die Rechtstexte.“

Kunde: „Die bekommen Sie nächste Woche.“

 

EINEN MONAT SPÄTER:

Kunde: „Sie dürften gestern (Freitag) alles bekommen haben, sind Sie bis Montag fertig? Dann sind wir auf einer sehr wichtigen Messe.“

Agentur: „Nein, ich habe unzählige Emails von unterschiedlichen Mitarbeitern von Ihnen bekommen. Ich muss das alles erst noch sortieren, korrigieren und einarbeiten. Das dauert ein paar Tage. Und ich bin heute auch noch bei einem anderen Kunden.“

Kunde: „Wie, Sie haben noch andere Kunden? Aber ich bezahle so viel!“

Agentur: „Daran lässt sich nichts ändern, das dauert nun mal. Selbst wenn ich am Wochenende die Nächte durcharbeite.“

Kunde: „Ja beeilen Sie sich!! Sie hätten ja eher sagen können, dass Sie lieber für andere Kunden arbeiten.“

 

DARAUFFOLGENDER MONTAG:

Agentur: „Ich habe übers Wochenende in den Nächten alles fertig bekommen..“

Kunde: „Ja, aber die Bilder und Grafiken sind hässlich! Überarbeiten Sie das!“

Agentur: „Aber die stammen alle von Ihren Mitarbeitern und Sie haben Grafiken und Überarbeitung von Inhalten aus dem Angebot streichen lassen.“

Kunde: „Haben Sie sich nicht so, wir bezahlen Ihnen viel Geld und es ist ja nicht mehr viel zu machen.“

 

AUS  KULANZ ALLES NOCH MAL ÜBERARBEITET. EINE RECHNUNG UND 10 TAGE SPÄTER:

Agentur: „Hallo. Ich habe noch keinen Geldeingang.“

Kunde: „Ja, ich hab das an die Buchhaltung weitergegeben.“

Agentur: „Ok, dann warte ich noch ein wenig.“

Kunde: „Vielleicht gab es auch einen Zahlendreher..“

…


DEN REST DER GESCHICHTE KENNT JEDER 😀

Tatsächlich hab ich all das irgendwann schon einmal in meinem Leben erfahren müssen, wie wahrscheinlich jeder ‚Webdesigner‘. Man lernt einfach irgendwann mit den Dingen umzugehen und auf die einzelnen Bedürfnisse einzugehen. Aber man muss auch in der Lage sein ‚NEIN‘ zu sagen. Ich bin froh dass ich so viele liebe Kunden habe, die gerne auch Ratschläge annehmen. Und zum Glück läuft bei mir alles recht unkompliziert, so dass meine Projekte immer zur Zufriedenheit aller —  auch zu meiner eigenen — erfolgreich abgeschlossen werden können.