+49 (0) 151 59156639 Mail@Michael-Gahn.de
EU-Gewährleistungslabel ab 27. September 2026: Was Du JETZT wirklich umsetzen müssest

EU-Gewährleistungslabel ab 27. September 2026: Was Du JETZT wirklich umsetzen müssest

Ab dem 27. September 2026 kommt auf viele Onlineshop-Betreiber eine neue Informationspflicht zu.
Wer physische Waren an Verbraucher verkauft, muss seine Kunden künftig deutlicher über die gesetzliche Gewährleistung informieren. Dafür gibt es eine europaweit einheitliche Darstellung, die sogenannte harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Zusätzlich gibt es mit dem GARAN-Label eine zweite Kennzeichnung für Produkte, bei denen der Hersteller eine bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantie anbietet.

Was zunächst nach einer kleinen Änderung im Shop klingt, kann technisch durchaus etwas umfangreicher werden. Denn je nach Shopsystem ist entweder ein Update erforderlich, eine neue Funktion muss aktiviert werden oder es wird eine zusätzliche Erweiterung benötigt.

Ich habe mir deshalb angeschaut, wie die Umsetzung aktuell bei JTL-Shop 5, Shopware 6, Shopify und WooCommerce aussieht und was Shopbetreiber jetzt konkret tun sollten.

Was ändert sich am 27. September 2026?

Grundlage der neuen Kennzeichnung sind unter anderem die Richtlinie (EU) 2024/825 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Ziel der Regelung ist eigentlich recht simpel: Kunden sollen leichter erkennen können, welche Rechte ihnen ohnehin gesetzlich zustehen und wann ein Hersteller darüber hinaus eine zusätzliche Garantie anbietet.

Dafür gibt es künftig zwei unterschiedliche Hinweise.

Der erste ist die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Vereinfacht wird häufig vom EU-Gewährleistungslabel gesprochen.

Der zweite Hinweis ist das sogenannte GARAN-Label. Dieses darf beziehungsweise muss nur bei Produkten verwendet werden, bei denen die entsprechenden Voraussetzungen für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie tatsächlich erfüllt sind.

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026.

Die zugrunde liegende EU-Verordnung kann hier eingesehen werden:

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 bei EUR-Lex öffnen

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Das klingt banal, wird aber im Alltag erstaunlich häufig durcheinandergebracht.

Die gesetzliche Gewährleistung ist ein Recht des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer. Bei Waren beträgt die gesetzliche Mindestdauer innerhalb der EU grundsätzlich zwei Jahre.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Leistung. Diese kann beispielsweise vom Hersteller angeboten werden.

Genau diesen Unterschied möchte die EU für Verbraucher verständlicher machen.

Das Gewährleistungslabel informiert also über Rechte, die dem Käufer ohnehin zustehen. Das GARAN-Label weist dagegen auf eine zusätzliche Herstellergarantie hin.

Wann wird das GARAN-Label benötigt?

Hier sollte man besonders genau hinschauen.

Das GARAN-Label darf nicht einfach verwendet werden, nur weil irgendwo in der Produktbeschreibung das Wort „Garantie“ steht.

Relevant ist eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren, die das gesamte Produkt umfasst.

Außerdem benötigt das Label konkrete Produktinformationen. Dazu gehören unter anderem die Dauer der Garantie, der Hersteller beziehungsweise die Marke und eine Modellkennung.

Das bedeutet für Händler: Die technische Integration ist nur eine Seite der Aufgabe. Die hinterlegten Produktdaten müssen ebenfalls stimmen.

Ein Shopsystem kann schließlich nicht selbst wissen, ob ein Hersteller tatsächlich fünf Jahre Garantie auf ein bestimmtes Produkt gewährt oder ob sich eine Garantie vielleicht nur auf einzelne Komponenten bezieht.

Kann ich die Labels passend zu meinem Shop gestalten?

Nur sehr eingeschränkt.

Normalerweise ist es bei einem Onlineshop selbstverständlich, neue Elemente optisch an das vorhandene Design anzupassen. Bei den neuen EU-Hinweisen ist das anders.

Aufbau, Inhalt und Farben der harmonisierten Mitteilung sind vorgegeben. Bei Onlineverkäufen muss die Darstellung außerdem farbig erfolgen.

Das eigentliche Label sollte deshalb nicht einfach umgefärbt, umgebaut oder mit eigenen Texten versehen werden.

Anpassen kann man eher die Umgebung: Abstände, Positionierung und die Einbindung in das bestehende Layout.

Gerade bei individuellen Themes ist deshalb wichtig, dass nicht nur technisch „irgendetwas angezeigt“ wird, sondern dass die Darstellung auf Desktop und Smartphone sauber funktioniert.

Michael Gahn DESIGN | EU Gewährleistungslabel und GARAN Garantie Label
Michael Gahn DESIGN | JTL Logo

Wie sieht die Umsetzung bei JTL-Shop 5 aus?

Bei JTL ist die Situation erfreulich eindeutig.

Ab JTL-Shop 5.8 sind die Funktionen direkt im Shopsystem enthalten. Ein zusätzliches Plugin ist dafür grundsätzlich nicht notwendig.

Das Gewährleistungslabel lässt sich im JTL-Shop-Backend unter Darstellung > Einstellungen > Global aktivieren.

Zusätzlich kann eingestellt werden, dass der Gewährleistungshinweis in der Bestellbestätigung berücksichtigt wird. JTL hängt die entsprechende Information dabei als PDF an die Bestellbestätigungs-E-Mail an.

Im Shop selbst steht außerdem die Seite „Gesetzliche Gewährleistung“ zur Verfügung.

Die Einrichtung des GARAN-Labels ist etwas umfangreicher, weil dafür Produktdaten aus JTL-Wawi benötigt werden.

JTL verwendet dafür drei Funktionsattribute:

jtl_guarantee_manufacturer für den Hersteller, jtl_guarantee_model_identifier für die Modellkennung und jtl_guarantee_years für die Garantiedauer.

Diese Werte werden in JTL-Wawi am jeweiligen Artikel hinterlegt und anschließend über den Onlineshop-Abgleich an JTL-Shop übertragen.

Im Shop kann anschließend eingestellt werden, an welchen Stellen das GARAN-Label angezeigt werden soll. Möglich sind unter anderem Artikelliste, Produktdetailseite, Warenkorb und Bestellübersicht.

Offizielle Anleitung von JTL zur Einrichtung der Gewährleistungs- und Garantie-Labels öffnen

Was bedeutet das für ältere JTL-Shops?

Wer aktuell beispielsweise noch JTL-Shop 5.4, 5.5, 5.6 oder 5.7 verwendet, kann die neue native Funktion nicht einfach aktivieren.

In diesem Fall würde ich nicht versuchen, die neue Pflicht mit irgendwelchen Template-Basteleien nachzubauen.

Die sinnvollere Lösung ist normalerweise ein
kontrolliertes Update auf JTL-Shop 5.8
beziehungsweise eine aktuelle kompatible Version
.

Vor dem Update sollten allerdings Template, Child Theme, installierte Plugins, eigene Anpassungen und die verwendete PHP-Version geprüft werden.

ALTERNATIV gibt es auch eine Plugin-Lösung von JTL.

Michael Gahn DESIGN kann diese Prüfung, das JTL-Shop-Update und die anschließende Einrichtung der neuen Labels übernehmen.

Wie sieht es bei Shopify aus?

Bei Shopify ist die Situation anders.

Shopify hat aktuell keine vergleichbare native Lösung wie JTL-Shop 5.8 oder Shopware 6.7.14.0 direkt im Standardumfang bereitgestellt.

Dafür sind innerhalb kurzer Zeit mehrere Shopify Apps erschienen, die genau diese Aufgabe übernehmen.

Eine aktuell interessante Lösung ist beispielsweise die App „EU-Gewährleistungslabel: GARAN“.

Die App integriert die harmonisierte Mitteilung in den Shopify-Shop, unterstützt die 24 EU-Amtssprachen und kann auch das GARAN-Label mit Marke, Modell und Garantiedauer darstellen.

Die Integration erfolgt über einen Shopify Theme Block. Dadurch kann das Label innerhalb eines kompatiblen Themes positioniert werden, ohne direkt Liquid-Code bearbeiten zu müssen.

Shopify App „EU-Gewährleistungslabel: GARAN“ ansehen

Eine weitere verfügbare Lösung ist „GARAN – EU Guarantee Label“.

Auch diese App arbeitet mit Theme Blocks und unterstützt das Gewährleistungslabel sowie das GARAN-Haltbarkeitslabel.

Shopify App „GARAN – EU Guarantee Label“ ansehen

Wichtig ist allerdings:

Diese Apps sind allesamt sehr neu.

Das ist logisch, schließlich wurde der technische Bedarf erst durch die neue Regelung geschaffen. Trotzdem sollte man eine solche App nicht einfach installieren, aktivieren und davon ausgehen, dass damit automatisch alles erledigt ist.

Ich würde nach der Installation mindestens Produktseite, Varianten, Warenkorb, Checkout, Bestellbestätigung, Spracheinstellungen und mobile Darstellung prüfen.

Bei Shops mit mehreren Shopify Markets muss außerdem kontrolliert werden, ob Sprache und Darstellung in den jeweiligen Märkten korrekt funktionieren.

Auch die von der App angeforderten Berechtigungen sollte man sich vor der Installation anschauen.

Michael Gahn DESIGN kann die passende Shopify-App auswählen, installieren, konfigurieren und in das vorhandene Theme integrieren.

Wie funktioniert die Umsetzung in Shopware 6?

Auch bei Shopware hat sich kurz vor dem Stichtag noch einiges getan.

Seit Shopware 6.7.14.0 unterstützt Shopware beide Kennzeichnungen nativ. Wer diese Version oder eine neuere Version verwendet, benötigt dafür grundsätzlich kein zusätzliches Plugin.

Den gesetzlichen Gewährleistungshinweis findest du in der Administration im Bereich der Warenkorb- und Checkout-Einstellungen.

Unter Einstellungen > Warenkorb-Einstellungen > Checkout kann die entsprechende Funktion aktiviert werden. Die Einstellung lässt sich außerdem pro Verkaufskanal konfigurieren.

Shopware stellt den Hinweis in allen 24 EU-Amtssprachen bereit und orientiert sich dabei an der Sprache der Storefront.

Das GARAN-Label wird direkt am Produkt gepflegt.

Dafür gibt es in aktuellen Shopware-Versionen im Produktbereich einen eigenen Abschnitt für die Garantie. Dort wird die Garantiedauer in Monaten hinterlegt und festgelegt, ob das Label in der Storefront angezeigt werden soll.

Damit das GARAN-Label ausgegeben werden kann, müssen außerdem ein Hersteller und eine Hersteller-Produktnummer am Artikel vorhanden sein.

Shopware berücksichtigt die Kennzeichnungen anschließend nicht nur auf der Produktseite, sondern auch im Warenkorb, auf der Bestellbestätigungsseite und in der entsprechenden E-Mail.

Informationen von Shopware zu den neuen EU-Labels in Shopware 6.7.14.0 öffnen

 

Was ist mit älteren Shopware-6-Versionen?

Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Für ältere Shopware-Versionen sind inzwischen Erweiterungen im Shopware Store erschienen. Ein Beispiel ist die Erweiterung „EU Gewährleistung & Hersteller Garantie GARAN Label“ von Biloba IT, die unter anderem für ältere Shopware-Versionen angeboten wird.

Shopware-Erweiterung von Biloba IT ansehen

Trotzdem würde ich bei einem technisch gesunden Shop zunächst prüfen, ob nicht ohnehin ein Update auf eine aktuelle Shopware-Version sinnvoller ist.

Denn mit Shopware 6.7.14.0 ist die Funktion Bestandteil des Systems. Damit spart man sich im Idealfall eine zusätzliche kostenpflichtige Erweiterung und damit auch eine weitere Abhängigkeit bei zukünftigen Updates.

Ein Shopware-Update sollte allerdings gerade bei älteren Shops nicht blind im Live-System gestartet werden.

Plugins, Theme, individuelle Twig-Anpassungen, Zahlungsanbieter, ERP-Schnittstellen und gegebenenfalls eigene Entwicklungen sollten vorher geprüft werden.

Michael Gahn DESIGN kann bestehende Shopware-6-Shops prüfen, das Update vorbereiten und anschließend die neuen Gewährleistungs- und GARAN-Funktionen konfigurieren.

WooCommerce: Germanized bekommt die neuen EU-Labels

Bei WooCommerce gibt es mehrere Wege.

Für deutsche Shops ist aktuell besonders interessant, dass Germanized für WooCommerce die neuen Funktionen ab Version 4.1 integriert hat.

Das ist meiner Meinung nach für viele deutsche WooCommerce-Shops die naheliegendste Lösung, weil Germanized ohnehin sehr häufig eingesetzt wird und nicht ausschließlich für dieses eine neue Label entwickelt wurde.

Die Einstellungen befinden sich unter WooCommerce > Einstellungen > Germanized > Preisauszeichnung > EU Gewährleistung.

Germanized unterstützt dort sowohl die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht als auch das GARAN-Label.

Die Darstellung kann unter anderem auf Produktseiten, im Warenkorb und im Checkout integriert werden. Für individuelle Layouts stehen außerdem entsprechende Shortcodes beziehungsweise Blöcke zur Verfügung.

Germanized für WooCommerce bei WordPress.org ansehen

Die Entwickler von Germanized haben zusätzlich einen eigenen Beitrag zur neuen Funktion veröffentlicht:

Anleitung von Germanized zum EU-Gewährleistungs- und GARAN-Label öffnen

Wer bereits Germanized verwendet, benötigt also normalerweise kein zusätzliches Spezialplugin. Wichtig ist lediglich, dass Germanized auf eine aktuelle Version aktualisiert und die Funktion anschließend eingerichtet wird.

German Market unterstützt die Labels ebenfalls

Eine weitere etablierte Lösung für deutsche WooCommerce-Shops ist German Market von MarketPress.

Auch hier wurden die neuen Funktionen mittlerweile integriert.

German Market 4.0 unterstützt das gesetzliche Gewährleistungslabel unter anderem im Warenkorb, Checkout und in Kunden-E-Mails. Für das GARAN-Label können Hersteller, Modellkennung und Garantiedauer produktbezogen hinterlegt werden.

German Market für WooCommerce ansehen

Wer German Market bereits verwendet, sollte deshalb zuerst prüfen, ob einfach ein Update auf die aktuelle Version genügt, bevor ein zusätzliches Plugin installiert wird.

Was ist mit WooCommerce-Shops ohne Germanized oder German Market?

Auch dafür gibt es inzwischen eigenständige Plugins.

Zum Beispiel ist im offiziellen WordPress Plugin Directory die Erweiterung „EU Legal-Guarantee Notice & GARAN Durability Label for WooCommerce“ verfügbar.

Sie integriert sowohl das Gewährleistungslabel als auch das GARAN-Label und unterstützt die offiziellen 24 EU-Sprachen.

EU Legal-Guarantee Notice & GARAN für WooCommerce bei WordPress.org ansehen

Allerdings gilt auch hier: Das Plugin ist sehr neu.

Wer bereits Germanized oder German Market verwendet, sollte nicht ohne Grund noch ein drittes Plugin installieren, das dieselbe Aufgabe übernimmt.

Je weniger Plugins dieselben Bereiche eines Shops verändern, desto geringer ist normalerweise auch das Risiko von Konflikten.

Besonders bei Divi, Elementor und individuellen WooCommerce-Templates testen

WooCommerce ist technisch sehr flexibel. Genau das kann bei solchen Änderungen aber auch zum Problem werden.

Viele Plugins hängen ihre Ausgabe an bestimmte WooCommerce Hooks. Wird die Produktseite durch einen Page Builder oder ein komplett individuelles Template ersetzt, können diese Hooks an einer anderen Stelle liegen oder sogar vollständig fehlen.

Das betrifft beispielsweise Shops mit Divi 5, Elementor Pro, eigenen WooCommerce Templates oder stark angepassten Child Themes.

Nach der Aktivierung sollte deshalb nicht nur kontrolliert werden, ob das Label „irgendwo“ auftaucht.

Es sollte geprüft werden, ob es an der richtigen Stelle erscheint, auf Smartphones vernünftig dargestellt wird und auch bei variablen Produkten, unterschiedlichen Produktarten und im Checkout korrekt funktioniert.

Warum ich von einer schnellen „Plugin installieren und fertig“-Lösung abrate

Bei neuen gesetzlichen Anforderungen passiert häufig dasselbe.

Ein Plugin erscheint, man installiert es, setzt einen Haken und geht davon aus, dass das Thema erledigt ist.

Bei einem kleinen Standardshop kann das funktionieren.

Bei einem Shop, der seit mehreren Jahren läuft, sieht die Realität häufig anders aus.

Da gibt es individuelle Themes, eigene Templates, zusätzliche Checkout-Erweiterungen, ERP-Anbindungen, unterschiedliche Kundengruppen, B2B- und B2C-Verkäufe, mehrsprachige Inhalte oder mehrere Verkaufskanäle.

Und beim GARAN-Label kommt noch etwas Entscheidendes hinzu: Das Shopsystem kann nicht beurteilen, ob deine Produktdaten inhaltlich korrekt sind.

Wenn ein Hersteller drei Jahre Garantie verspricht, muss geklärt sein, ob es sich tatsächlich um die relevante gewerbliche Haltbarkeitsgarantie handelt, ob sie kostenlos ist und ob sie das gesamte Produkt umfasst.

Das ist keine technische Frage.

Die technische Aufgabe beginnt erst danach: Die richtigen Daten müssen an der richtigen Stelle im Shop hinterlegt und korrekt ausgegeben werden.

Welche Lösung ist für welches Shopsystem sinnvoll?

Shopsystem Umsetzung Meine Empfehlung
JTL-Shop 5 Nativ ab JTL-Shop 5.8 Shop auf 5.8 oder neuer aktualisieren und Funktion konfigurieren
Shopware 6 Nativ ab Shopware 6.7.14.0 Nach Möglichkeit Update auf eine aktuelle Shopware-Version
Shopify Integration über Shopify App Geeignete App auswählen, installieren und Theme sowie Checkout prüfen
WooCommerce Unter anderem über Germanized 4.1 oder German Market 4.0 Vorhandenes Rechtssicherheits-Plugin aktualisieren statt unnötig weitere Plugins zu installieren

Was sollte vor dem 27. September erledigt sein?

Ich würde als Shopbetreiber jetzt zuerst prüfen, welche Shopversion tatsächlich installiert ist.

Danach sollte geklärt werden, ob das eingesetzte System die neuen Funktionen bereits selbst unterstützt oder ob eine Erweiterung erforderlich ist.

Bei älteren JTL- und Shopware-Shops ist außerdem die Frage wichtig, ob ein Update problemlos möglich ist. Hier müssen Theme, Plugins, PHP-Version und individuelle Entwicklungen berücksichtigt werden.

Anschließend sollten die Produktdaten geprüft werden. Besonders relevant sind dabei Produkte mit Herstellergarantien.

Zum Schluss gehört immer eine Testbestellung dazu.

Produktseite anschauen. Artikel in den Warenkorb legen. Checkout durchführen. Bestellbestätigung öffnen. E-Mail kontrollieren. Das Ganze auch einmal auf dem Smartphone testen.

Das klingt vielleicht banal, verhindert aber erstaunlich viele Probleme.

Ich übernehme Update und Integration für deinen Shop

Wenn du dich nicht selbst durch Shopupdates, Plugins, Theme-Anpassungen und neue EU-Vorgaben arbeiten möchtest, kann ich die technische Umsetzung übernehmen.

Michael Gahn DESIGN unterstützt bei der Integration der neuen Gewährleistungs- und GARAN-Labels in JTL-Shop 5, Shopware 6, Shopify und WooCommerce.

Dabei schaue ich mir nicht nur das Label selbst an.

Ich prüfe zunächst, welche Shopversion eingesetzt wird und ob ein Update notwendig ist. Bei JTL-Shop und Shopware kann ich das notwendige Systemupdate vorbereiten und durchführen. Bei Shopify und WooCommerce prüfe ich, welche vorhandene oder zusätzliche Erweiterung für den jeweiligen Shop sinnvoll ist.

Anschließend wird die Funktion eingerichtet und die Darstellung im bestehenden Theme kontrolliert.

Bei JTL können zusätzlich die benötigten Funktionsattribute in JTL-Wawi eingerichtet werden. Bei Shopware werden die entsprechenden Hersteller- und Garantiedaten geprüft beziehungsweise technisch vorbereitet. Bei WooCommerce und Shopify kümmere ich mich um die Integration in das vorhandene Theme.

Am Ende teste ich die relevanten Bereiche des Shops, damit die neue Funktion nicht nur aktiviert ist, sondern auch tatsächlich dort funktioniert, wo sie benötigt wird.

Nicht erst am 26. September anfangen

Der Stichtag ist der 27. September 2026.

Gerade wenn dein Shop noch auf einer älteren JTL- oder Shopware-Version läuft, würde ich das Thema nicht bis zum letzten Tag aufschieben.

Ein Shopsystem-Update ist mehr als ein Klick auf „Aktualisieren“. Je älter der Shop und je individueller das Theme, desto mehr sollte vorher geprüft werden.

Bei Shopify und WooCommerce ist die Integration meist schneller möglich, sollte aber ebenfalls getestet werden.

Und auch wenn die neue Kennzeichnung am Ende vielleicht nur wie eine kleine Grafik im Shop aussieht: Dahinter stehen konkrete rechtliche und technische Anforderungen.

Wenn du nicht sicher bist, ob dein Shop bereits vorbereitet ist, kann ich deinen JTL-Shop, Shopware-Shop, Shopify-Shop oder WooCommerce-Shop prüfen und die notwendigen technischen Änderungen für dich umsetzen.

Michael Gahn DESIGN
Webdesign, Onlineshops & E-Commerce Entwicklung
JTL-Shop 5 | Shopware 6 | Shopify | WooCommerce

Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die technische Umsetzung der neuen Anforderungen in verschiedenen Shopsystemen und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen zur konkreten rechtlichen Situation eines Unternehmens sollte eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.

EU-e-Evidence 2026: Brauchen Websites, Onlineshops und Blogs jetzt eine Kontaktstelle?

EU-e-Evidence 2026: Brauchen Websites, Onlineshops und Blogs jetzt eine Kontaktstelle?

Seit dem 18. August 2026 gilt die neue EU-e-Evidence-Verordnung. Seitdem tauchen immer häufiger Hinweise auf, dass Websites, Onlineshops oder Plattformen eine besondere Kontaktstelle benennen müssten.Doch stimmt das wirklich?Die kurze Antwort lautet: Nicht jede Website und nicht jeder Onlineshop benötigt wegen e-Evidence plötzlich eine zusätzliche Kontaktstelle im Impressum.

Ein großer Teil der Verwirrung entsteht dadurch, dass derzeit zwei unterschiedliche europäische Regelwerke miteinander vermischt werden:

  • die EU-e-Evidence-Regelungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und
  • der Digital Services Act (DSA) mit seinen Kontaktstellen für bestimmte Vermittlungsdienste.

Je nachdem, welche Art von Website oder Plattform betrieben wird, können unterschiedliche Pflichten entstehen.

In diesem Beitrag schauen wir uns deshalb an, was seit 2026 tatsächlich gilt – insbesondere für Unternehmenswebsites, Onlineshops, Blogs mit Kommentarfunktion, Foren, Communities und Plattformen.


Was ist die EU-e-Evidence-Verordnung?

Die sogenannte e-Evidence-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren.

Sie gilt seit dem 18. August 2026.


Verordnung (EU) 2023/1543 bei EUR-Lex

Das Ziel ist vergleichsweise einfach:

Digitale Beweismittel liegen heute häufig bei Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre technische Infrastruktur in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Das können beispielsweise sein:

  • Accountdaten
  • Nutzerdaten
  • IP-bezogene Informationen
  • Verkehrsdaten
  • E-Mails oder Nachrichten
  • gespeicherte Inhalte

Für Ermittlungsbehörden war die grenzüberschreitende Beschaffung solcher Daten bislang teilweise kompliziert und langwierig.

Mit e-Evidence wurden deshalb insbesondere zwei Instrumente geschaffen:

Europäische Herausgabeanordnung

Damit kann die Herausgabe bestimmter vorhandener elektronischer Beweismittel verlangt werden.

Europäische Sicherungsanordnung

Damit können vorhandene Daten zunächst gesichert werden, damit sie beispielsweise nicht gelöscht werden, bevor über ihre spätere Herausgabe entschieden wurde.

e-Evidence ist also in erster Linie ein Instrument der grenzüberschreitenden Strafverfolgung – und keine neue allgemeine Impressumspflicht für das Internet.


Woher kommt dann die „Kontaktstelle“?

Zur e-Evidence-Regelung gehört zusätzlich die Richtlinie (EU) 2023/1544.

Sie verpflichtet bestimmte Diensteanbieter dazu, eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter zu bestimmen, der Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel entgegennehmen kann.

Im deutschen Umsetzungsgesetz wird hierfür der Begriff „Adressat“ verwendet.

Für Anbieter, die bereits am 18. Februar 2026 entsprechende Dienste in der EU angeboten haben, musste grundsätzlich bis zum 18. August 2026 mindestens ein solcher Adressat benannt beziehungsweise bestellt werden.


Richtlinie (EU) 2023/1544 bei EUR-Lex

Das bedeutet jedoch nicht automatisch:

„Jede Website muss jetzt eine e-Evidence-E-Mail-Adresse ins Impressum schreiben.“

Genau das ist ein wichtiger Unterschied.


Muss die e-Evidence-Kontaktstelle auf der Website veröffentlicht werden?

Nach dem deutschen Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) müssen Diensteanbieter, deren Adressat seinen Sitz in Deutschland hat, dessen Kontaktdaten dem Bundesamt für Justiz mitteilen.

Auch Änderungen müssen gemeldet werden.


EBewMG bei Gesetze im Internet

Interessant ist dabei:

Das Bundesamt für Justiz übermittelt diese Informationen anschließend an das Europäische Justizielle Netz und veröffentlicht die Informationen auch selbst.

Eine allgemeine Vorschrift nach dem Muster

„Die e-Evidence-Kontaktstelle muss im Impressum der eigenen Website veröffentlicht werden.“

ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde sollte deshalb nicht mit einer neuen allgemeinen Impressumspflicht verwechselt werden.


Welche Unternehmen fallen überhaupt unter e-Evidence?

Auch hier liegt einer der häufigsten Irrtümer.

Die e-Evidence-Regelungen gelten nicht einfach für jedes Unternehmen, das eine Website betreibt.

Die Richtlinie nennt bestimmte Kategorien von Diensteanbietern.

Dazu gehören insbesondere:

  • elektronische Kommunikationsdienste
  • bestimmte Internetdomain- und IP-Dienste
  • Dienste, über die Nutzer miteinander kommunizieren können
  • Dienste, bei denen Daten für Nutzer gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden und diese Speicherung einen wesentlichen Bestandteil der angebotenen Leistung darstellt

Als Beispiele nennt der europäische Gesetzgeber unter anderem Online-Marktplätze, bestimmte Hosting- und Cloud-Dienste sowie Online-Gaming-Plattformen.

Umgekehrt stellt die Richtlinie ebenfalls klar:

Wenn ein Onlinedienst lediglich die Kommunikation zwischen dem Nutzer und dem Anbieter selbst ermöglicht oder die Datenspeicherung kein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, soll er allein deshalb nicht unter diese Definition fallen.

Das ist für normale Unternehmenswebsites entscheidend.


Normale Unternehmenswebsite: e-Evidence-Kontaktstelle erforderlich?

In der Regel nein.

Eine typische Unternehmenswebsite besteht beispielsweise aus:

  • Startseite
  • Informationen über das Unternehmen
  • Leistungsseiten
  • Kontaktformular
  • Telefonnummer und E-Mail
  • möglicherweise einem Blog

Ein Kontaktformular führt nicht automatisch dazu, dass die Website ein von e-Evidence erfasster Kommunikationsdienst wird.

Entscheidend ist unter anderem, ob Nutzer untereinander kommunizieren können beziehungsweise ob die Speicherung oder Verarbeitung von Nutzerdaten einen bestimmenden Bestandteil der angebotenen Dienstleistung darstellt.

Die bloße Existenz einer Datenbank, eines CMS oder eines Kontaktformulars reicht dafür nicht automatisch aus.


Was gilt für normale Onlineshops?

Auch ein klassischer Onlineshop wird nicht allein dadurch zur Plattform, dass Kunden dort Bestellungen aufgeben oder Benutzerkonten anlegen können.

Die Bundesnetzagentur stellt zum Digital Services Act ausdrücklich klar, dass Webshops nicht allein wegen der Möglichkeit, Kundenkonten anzulegen, zu Vermittlungsdiensten werden.


FAQ der Bundesnetzagentur zum Digital Services Act

Ein typischer Shop wie

Händler → eigene Produkte → Kunde kauft Produkt

ist etwas anderes als ein Marktplatz wie

Plattform → viele unterschiedliche Händler → viele Käufer

Bei einem klassischen Händler mit eigenem Onlineshop besteht deshalb nicht automatisch eine besondere DSA- oder e-Evidence-Pflicht nur aufgrund des Shopsystems.

Anders kann es aussehen, wenn zusätzliche Plattformfunktionen hinzukommen.


Was ist mit Produktbewertungen?

Hier wird die Situation bereits interessanter.

Viele Shops ermöglichen:

  • Sternebewertungen
  • Rezensionen
  • Bilder
  • Videos
  • Kommentare zu Produkten
  • Antworten auf Bewertungen

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass solche Funktionen unter bestimmten Umständen dazu führen können, dass zumindest Teile eines Angebots als Hostingdienst oder Online-Plattform einzuordnen sind.

Eine einfache Bewertungsfunktion macht einen Shop aber ebenfalls nicht automatisch zur Online-Plattform.

Entscheidend sind unter anderem Umfang und Bedeutung der Funktion sowie die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung.


Und was gilt für Blogs mit Kommentarfunktion?

Das ist einer der interessantesten Grenzfälle.

Stellen wir uns einen klassischen Unternehmensblog vor:

Ein Unternehmen veröffentlicht redaktionelle Beiträge und Besucher können unter einem Beitrag einen Kommentar hinterlassen.

Wird der Blog dadurch automatisch zu einer Online-Plattform?

Nein.

Der Digital Services Act nennt sogar ausdrücklich ein vergleichbares Beispiel.

Eine Kommentarsektion einer Online-Zeitung kann eine unbedeutende beziehungsweise rein untergeordnete Nebenfunktion des eigentlichen redaktionellen Angebots sein.

In diesem Fall wird aus der Online-Zeitung durch ihre Kommentarfunktion nicht automatisch eine Online-Plattform.

Bei einem sozialen Netzwerk sieht die Situation dagegen anders aus: Dort sind Beiträge, Kommentare und Interaktionen der Nutzer gerade ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes.


Digital Services Act bei EUR-Lex

Aber Achtung: Hostingdienst und Online-Plattform sind nicht dasselbe

Hier steckt eine wichtige juristische Feinheit.

Auch wenn eine Kommentarfunktion zu unbedeutend ist, um aus einem Blog eine Online-Plattform zu machen, kann trotzdem geprüft werden müssen, ob hinsichtlich der gespeicherten Nutzerkommentare ein Hostingdienst vorliegt.

Denn der DSA unterscheidet verschiedene Kategorien von Vermittlungsdiensten.

Deshalb sollte man nicht einfach sagen:

„Mein Blog ist keine Plattform, also gilt der DSA überhaupt nicht.“

Die konkrete Funktion muss betrachtet werden.


Wann wird aus einem Blog eher eine Community?

Je mehr Funktionen für nutzergenerierte Inhalte hinzukommen, desto wichtiger wird die Prüfung.

Ein klassischer Blog könnte beispielsweise nur Folgendes anbieten:

Artikel → Kommentar

Eine Community bietet dagegen eventuell:

Benutzerkonto → Profil → eigener Beitrag → Kommentare → Antworten → Likes → private Nachrichten → Datei-Uploads

Hier sind nutzergenerierte Inhalte und die Kommunikation zwischen den Nutzern nicht mehr nur eine nebensächliche Funktion.

Die Wahrscheinlichkeit einer Einordnung als Hostingdienst beziehungsweise Online-Plattform steigt entsprechend deutlich.


DSA und e-Evidence sind nicht dasselbe

An dieser Stelle kommen wir zu der wahrscheinlich wichtigsten Unterscheidung.

Die öffentlich sichtbare „Kontaktstelle“, über die derzeit häufig gesprochen wird, stammt vielfach gar nicht aus e-Evidence.

Sie stammt aus dem Digital Services Act.

Der DSA unterscheidet unter anderem zwei Kontaktstellen.

Kontaktstelle nach Art. 11 DSA

Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen eine zentrale Kontaktstelle für die elektronische Kommunikation mit

  • Behörden der Mitgliedstaaten,
  • der Europäischen Kommission und
  • dem zuständigen europäischen Gremium

benennen.

Die notwendigen Informationen müssen veröffentlicht, leicht zugänglich und aktuell gehalten werden.

Zusätzlich müssen die möglichen Kommunikationssprachen angegeben werden.

Kontaktstelle nach Art. 12 DSA

Daneben muss eine zentrale Kontaktstelle für die Nutzer des Dienstes vorhanden sein.

Diese soll eine direkte, schnelle und benutzerfreundliche elektronische Kommunikation ermöglichen.

Die Kontaktmöglichkeit darf dabei nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen.

Auch die Informationen zu dieser Kontaktstelle müssen veröffentlicht, leicht zugänglich und aktuell gehalten werden.

Das ist also eine tatsächlich öffentlich anzugebende Kontaktstelle.


Muss die DSA-Kontaktstelle zwingend ins Impressum?

Der DSA verlangt, dass die Informationen veröffentlicht und leicht zugänglich sind.

Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie ausschließlich unter der Überschrift „Impressum“ stehen müssen.

Technisch denkbar wäre beispielsweise eine eigene Seite:

  • DSA-Kontakt
  • Kontaktstellen nach dem Digital Services Act

Wichtig ist insbesondere, dass die Angaben für Nutzer beziehungsweise Behörden einfach auffindbar und aktuell sind.

In der Praxis kann eine Verlinkung im Footer sinnvoll sein.

Ob die Angaben direkt in ein bestehendes Impressum integriert oder auf einer eigenen Seite bereitgestellt werden, sollte anhand des konkreten Angebots geprüft werden.


Beispiel für eine DSA-Kontaktseite

Falls ein Unternehmen tatsächlich als Anbieter eines Vermittlungsdienstes unter die entsprechenden Regelungen fällt, könnte eine Darstellung beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Kontaktstelle für Behörden gemäß Art. 11 DSA

E-Mail: dsa-behoerden@beispiel.de
Kommunikationssprachen: Deutsch, Englisch

Kontaktstelle für Nutzer gemäß Art. 12 DSA

E-Mail: dsa@beispiel.de

Alternativ beziehungsweise ergänzend kann je nach Ausgestaltung eine geeignete elektronische Kontaktmöglichkeit angeboten werden.

Dabei sollte selbstverständlich nur dann eine entsprechende Seite eingerichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.


Welche Websites sollten 2026 besonders genau geprüft werden?

Eine pauschale Antwort anhand des verwendeten CMS – beispielsweise WordPress – ist nicht möglich.

Entscheidend ist, was der Dienst tatsächlich anbietet.

Angebot DSA / e-Evidence prüfen?
Klassische Unternehmenswebsite Meist geringe Relevanz
Kontaktformular Allein normalerweise kein Plattformdienst
Unternehmensblog ohne Kommentare Meist geringe Relevanz
Blog mit Kommentaren Genauer prüfen
Onlineshop mit eigenen Produkten Normalerweise keine Plattform allein wegen des Shops
Shop mit umfangreichen Nutzerbewertungen Genauer prüfen
Forum Hohe Relevanz
Community Hohe Relevanz
Marktplatz mit mehreren Händlern Hohe Relevanz
Hostingdienst Hohe Relevanz
Cloud-Dienst Hohe Relevanz
SaaS mit nutzerseitiger Datenspeicherung Abhängig von der Funktion genauer prüfen
Onlinegame mit Kommunikations- oder Plattformfunktionen Genauer prüfen
Soziale Plattform Hohe Relevanz

Diese Tabelle ist bewusst eine Orientierung und keine abschließende rechtliche Einstufung.


Eine weitere wichtige e-Evidence-Ausnahme

Die e-Evidence-Richtlinie enthält außerdem eine wichtige Einschränkung.

Sie gilt nicht für Diensteanbieter, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Dienste ausschließlich in diesem Mitgliedstaat anbieten.

Auch deshalb ist die Aussage

„Jede deutsche Website braucht seit August 2026 einen e-Evidence-Vertreter.“

falsch.

Allerdings bedeutet eine Website mit deutscher Domain nicht automatisch, dass ein Dienst ausschließlich für Deutschland angeboten wird.

Für die Beurteilung einer grenzüberschreitenden Ausrichtung können unter anderem tatsächliche Nutzerzahlen, Sprache, Währung, Werbung, App-Stores oder die gezielte Ausrichtung auf bestimmte Märkte eine Rolle spielen.

Die bloße technische Erreichbarkeit einer Website aus einem anderen EU-Staat reicht dagegen nach der Richtlinie allein nicht aus.


Was sollten Websitebetreiber jetzt tun?

Statt vorsorglich irgendeine zusätzliche E-Mail-Adresse ins Impressum zu schreiben, sollte zunächst geklärt werden, welche Art von Dienst tatsächlich angeboten wird.

Hilfreich sind insbesondere folgende Fragen:

  1. Können Nutzer Inhalte auf der Website speichern oder veröffentlichen?
  2. Können Nutzer miteinander kommunizieren?
  3. Gibt es öffentliche Kommentare, Bewertungen oder Diskussionen?
  4. Können Nutzer eigene Profile oder Beiträge erstellen?
  5. Ist die Nutzerkommunikation nur eine kleine Nebenfunktion oder wesentlicher Bestandteil des Dienstes?
  6. Verkauft ein Shop ausschließlich eigene Produkte oder vermittelt er Angebote anderer Händler?
  7. Wird der Dienst gezielt in mehreren EU-Mitgliedstaaten angeboten?
  8. Liegt möglicherweise ein Hosting-, Kommunikations-, Cloud- oder Plattformdienst vor?

Erst anschließend lässt sich sinnvoll beurteilen, ob Verpflichtungen aus DSA, e-Evidence oder beiden Regelwerken bestehen können.


Wichtig für WordPress-Websites

Besonders häufig dürfte die Frage bei WordPress entstehen.

Dabei ist WordPress selbst für die rechtliche Einstufung zunächst nebensächlich.

Eine WordPress-Seite kann sein:

  • eine einfache Unternehmenswebsite
  • ein Blog
  • ein Onlineshop
  • ein Mitgliederportal
  • ein Forum
  • eine Community
  • ein Marktplatz
  • eine Lernplattform

Entscheidend ist deshalb nicht:

„Verwendet die Website WordPress?“

sondern:

„Welche Dienste bietet die Website ihren Nutzern tatsächlich an?“

Ein WordPress-Blog mit deaktivierter Kommentarfunktion ist rechtlich etwas völlig anderes als eine mit Benutzerprofilen, privaten Nachrichten, Gruppen, Nutzerbeiträgen und öffentlichen Diskussionen ausgestattete Community.


Was bedeutet das für Blogs mit Kommentaren konkret?

Für einen normalen Firmenblog mit einigen Kommentaren unter redaktionellen Artikeln sollte nicht vorschnell behauptet werden, dass es sich automatisch um eine Online-Plattform handelt.

Der DSA selbst berücksichtigt ausdrücklich, dass Kommentarfunktionen lediglich untergeordnete Nebenfunktionen eines redaktionellen Angebots sein können.

Trotzdem lohnt sich eine Prüfung der Hosting-Komponente.

Ein guter Grundsatz lautet deshalb:

Je mehr eine Website von „Der Betreiber veröffentlicht Inhalte“ zu „Die Nutzer veröffentlichen und tauschen Inhalte aus“ wechselt, desto relevanter werden DSA und möglicherweise auch e-Evidence.


Häufige Fragen

Braucht jede Website seit August 2026 eine e-Evidence-Kontaktstelle?

Nein.

Die e-Evidence-Regelungen richten sich an bestimmte Kategorien von Diensteanbietern. Eine normale Unternehmenswebsite fällt nicht allein deshalb darunter, weil sie im Internet erreichbar ist.

Muss eine e-Evidence-Adresse im Impressum stehen?

Eine allgemeine Pflicht, die nach dem EBewMG benannte e-Evidence-Stelle im eigenen Impressum zu veröffentlichen, ergibt sich daraus nicht.

Die Kontaktdaten eines in Deutschland ansässigen Adressaten sind vielmehr dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.

Braucht jeder Onlineshop eine DSA-Kontaktstelle?

Nein.

Ein klassischer Webshop wird beispielsweise nicht allein deshalb zum Vermittlungsdienst, weil Kunden Benutzerkonten anlegen können.

Bei Marktplätzen oder umfangreichen Funktionen für nutzergenerierte Inhalte kann die Situation anders aussehen.

Wird ein Blog durch Kommentare automatisch zur Online-Plattform?

Nein.

Der DSA nennt gerade Kommentarsektionen redaktioneller Angebote als mögliches Beispiel für eine untergeordnete Nebenfunktion.

Ob trotzdem ein Hostingdienst vorliegt und welche Pflichten daraus entstehen, muss gesondert betrachtet werden.

Was ist der Unterschied zwischen DSA-Kontaktstelle und e-Evidence-Adressat?

Der DSA verpflichtet bestimmte Vermittlungsdienste zur Einrichtung öffentlich auffindbarer Kontaktstellen für Behörden und Nutzer.

e-Evidence verpflichtet bestimmte Diensteanbieter dagegen zur Benennung einer Niederlassung beziehungsweise eines Vertreters als Adressaten für strafrechtliche Beweisanordnungen.

Das sind zwei unterschiedliche Regelungssysteme.


Fazit: Nicht jede Website braucht eine neue Kontaktstelle

Die seit August 2026 geltenden e-Evidence-Regelungen führen nicht zu einer pauschalen neuen Impressumspflicht für alle Websites, Blogs und Onlineshops.

Entscheidend ist immer das konkrete Geschäftsmodell und vor allem die Funktion der Website.

Eine klassische Unternehmenswebsite ist etwas anderes als eine Community.

Ein Shop mit eigenen Produkten ist etwas anderes als ein Marktplatz.

Und ein Blog mit gelegentlichen Kommentaren ist etwas anderes als ein soziales Netzwerk.

Bei Websites mit umfangreichen Nutzerfunktionen sollten Betreiber deshalb insbesondere prüfen, ob sie als Vermittlungsdienst, Hostingdienst oder Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act beziehungsweise als Diensteanbieter im Sinne der e-Evidence-Regelungen einzustufen sind.

Vor allem sollte man eines vermeiden:

DSA-Kontaktstelle und e-Evidence-Adressat miteinander zu verwechseln.

Denn obwohl beide Regelungen von Kontakt- beziehungsweise Anlaufstellen sprechen, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen.


Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtliche Einordnung kann insbesondere bei Plattform-, Community-, Hosting-, Bewertungs- oder Kommunikationsfunktionen von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Dienstes abhängen.